Um einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu erreichen, sollte der Rentenantrag etwa drei Monate vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn gestellt werden.
Bis Ende 2007 wurde dem Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit dem Rentenantrag eine Entgeltvorausbescheinigung für die letzten drei Monate zugeleitet, damit die Rente unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Bruttoverdiensts festgestellt werden konnte.
Seit dem 1. Januar 2008 sind die Arbeitgeber und Sozialleistungsträger von der Verpflichtung zum Erstellen einer Entgeltvorausbescheinigung befreit. Stattdessen müssen sie auf Verlangen des Rentenantragstellers für bereits abgerechnete Zeiträume gesonderte Entgeltmeldungen erstellen. Das Ende des meldepflichtigen Zeitraums darf nicht früher als drei Kalendermonate vor Rentenbeginn liegen.
Der Rentenversicherungsträger muss auf der Grundlage der letzten zwölf Kalendermonate für die letzten drei Kalendermonate vor Rentenbeginn die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen durch Hochrechnung ermitteln und für die Feststellung der Rente zu Grunde legen.
Aber Vorsicht! Wenn Sie in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn noch eine Sonderzahlung, wie z. B. Urlaubsgeld, Überstundenvergütung, sozialversicherungspflichtige Abfindungszahlung erhalten, vermerken Sie dies bitte im Rentenantragsvordruck R100 unter Ziffer 9.4.1 entsprechend, sonst werden diese rentenerhöhenden sozialversicherungspflichtigen Entgelte bei der Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt. Eine nachträgliche Änderung, z. B. durch einen Widerspruch gegen den Rentenbescheid, ist in meisten Fällen nicht erfolgreich.